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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Käufer der Software und Herrn Torsten Sabitzer, Bahnhofstraße 70b, 08297 Zwönitz (nachstehend "Verkäufer" genannt) ausschließlich, soweit sie nicht durch andere Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien abgeändert werden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei Vertragsabschluss auf solche verwiesen und ihnen nicht ausdrücklich durch den Verkäufer widersprochen wird. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(2) Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen an den Verkäufer können nur durch Personen abgegeben werden, die mindestens 18 Jahre sind. Der Verkauf der Software erfolgt nur an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

(3) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Käufer schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Käufer dieser Änderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch ihn anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Käufer im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen nochmals gesondert hingewiesen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Das Offerieren der Software auf den Webseiten des Verkäufers stellt kein verbindliches Angebot dar. Erst die Bestellung der Software durch den Käufer ist ein bindendes Angebot nach § 145 BGB.

(2) Der Verkäufer kann die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung der Software innerhalb von fünf Tagen annehmen, wodurch der Vertrag zustande kommt. Die Bestätigungdes Zugangs der Bestellung stellt noch keine Annahme des Kaufangebotes dar.

(3) Alternativ zur verbindlichen Bestellung der Software durch den Käufer besteht auf den Webseiten des Verkäufers auch die Möglichkeit einer unverbindlichen Preisanfrage des Käufers an den Verkäufer. In diesem Fall übermittelt der Verkäufer dem Käufer ein verbindliches Angebot per E-Mail, Telefax oder Schreiben via Post, welches der Käufer innerhalb der im Angebot enthaltenen Annahmefrist annehmen kann. Mit Zugang der Annahmeerklärung beim Verkäufer kommt der Vertrag zustande.

(4) Sollte die Auftragsbestätigung Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zu Grunde liegen, so ist der Verkäufer zur Anfechtung berechtigt, wobei er den Irrtum beweisen muss. Bereits erfolgte Zahlungen werden dem Käufer unverzüglich erstattet.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Der Käufer erwirbt vom Verkäufer die auf der Website des Verkäufers näher bezeichnete und von ihm bestellte Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände (nachfolgend die "Software") sowie die zugehörigeAnwendungsdokumentation (nachfolgend die "Anwendungsdokumentation") als Datei im PDF-Format (zusammen die "Vertragsgegenstände") unter den in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsbedingungen.

(2) Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.

§ 4 Nutzungsumfang

(1) Der Verkäufer räumt dem Käufer ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, für die der Käufer die Nutzungsrechte erworben und den Kaufpreis gem. § 5 entrichtet hat. Im Falle der Mehrnutzung gilt § 5 Ziffer 3.

(2) Der Käufer darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind ("Konzernunternehmen" ). Insbesondere
(a) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder
(b) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providin g) für andere als Konzernunternehmen oder
(c) die Nutzung der Softwar e zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Käufers oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

(3) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Käufer darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträge rs zu versehen. Hat der Käufer die Software nach § 10 im Wege des E-Mail-Versands erworben, ist er berechtigt, die Software bei Weitergabe nach § 8 auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen erschöpft sich das Recht des Verkäufers an der E-Mail-Datei in gleicher Weise als hätte der Käufer die Software auf Datenträger erhalten.

(4) Der Käufer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Käufer selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Verkäufer zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Käufer stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte - über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus - nicht zu. Der Verkäufer kann jedoch - gegen angemessene Vergütung - die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe verlangen.

(5) Der Käufer ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn der Verkäufer nach schrifltlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard - und Software herzustellen.

(6) Überlässt der Verkäufer dem Käufer im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände ("Altsoftware") ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt der Verkäufer eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Käufers nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Verkäufers, sobald der Käufer die neue Software produktiv nutzt. Der Verkäufer räumt dem Käufer jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.

(7) Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist - vorbehaltlich der Ziffern 3 und 4 dieses Paragrafen (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) - nicht gestattet.

§ 5 Kaufpreis, Zahlungsbedingungen

(1) Der Kaufpreis für die Software ergibt sich aus den Angebotsseiten des Verkäufers bzw. dessen individuellem Angebot nach § 2 Ziffer 3 . Die Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile einschließlich Liefer- und Versandkosten.

(2) Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung, vor Lieferung der Vertragsgegenstände.

(3) Der Käufer ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist der Verkäufer berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste des Verkäufers in Rechnung zu stellen, soweit der Käufer nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden des Verkäufers nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Installation, Schulung

(1) Für die Installation und Nutzung der Software ist eine windowsfähige Excelversion erforderlich, die beim Käufer vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Käufers übernimmt der Verkäufer die Installation der Software auf derBasis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten.

(2) Einweisung und Schulung leistet der Verkäufer nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis der jeweils anwendbaren Preislisten.

§ 7 Schutz von Software und Anwendungsdokumentation

(1) Soweit nicht dem Käufer nach diesem Vertrag aus drücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und aller vom Käufer angefertigter Kopien) - insbesondere das Urheberrecht, die Rechteauf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte - ausschließlich dem Verkäufer zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch den Verkäufer. Das Eigentum des Käufers an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.

(2) Der Käufer wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Käufers sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Käufer aufhalten. § 8 bleibt unberührt.

(3) Dem Käufer ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen des Verkäufers zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Käufer die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.

(4) Der Käufer führt Buch über die von ihm vertragsgemäß auf Datenträgern hergestellten Kopien von Vertragsgegenständen und deren Verbleib und erteilt dem Verkäufer auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.

(5) Gibt der Käufer Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind,
(a) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach § 8 vorliegt oder
(b) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Vertragsgegenstände vollständig und dauerhaft gelöscht werden.

§ 8 Weitergabe

(1) Der Käufer darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleichegilt bei unentgeltlicher Überlassung.

(2) Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Dieser erteilt die Zustimmung, wenn
(a) der Käufer dem Verkäufer schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertrag sgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und
(b) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber dem Verkäufer mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.

§ 9 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Käufers

(1) Der Käufer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch den Verkäufer bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers.

(3) Der Käufer testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung erhält.

(4) Die anhand der Software im Rahmen der internen Geschäftsvorfälle errechneten Daten und Ergebnisse wird der Käufer hinsichtlich deren Richtigkeit einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Ist hiernach erkennbar, dass die Daten und Ergebnisse nicht zutreffend sein können, so hat der Käufer dies dem Verkäufer zum Zwecke der Fehleruntersuchung und -beseitigung anzuzeigen. Des Weiteren wird der Käufer den betroffenen Geschäftsvorfall nicht fortsetzen und insbesondere zum Vertragsschluss führen, solange bis der Fehler behoben oder die Mangelfreiheit vom Verkäufer trotz Anzeige bestätigt worden ist. Auf § 13 Ziffer 3 wird verwiesen.

(5) Der Käufer beachtet die vom Verkäufer für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet zugänglichen Webseiten des Verkäufers über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.

(6) Soweit dem Verkäufer über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Käufer hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

(7) Der Käufer gewährt dem Verkäufer zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Käufers unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. Der Verkäufer ist berechtigt zu prüfen, ob dieVertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt werden. Zu diesem Zweck darf er vom Käufer Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowieEinsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Käufers nehmen. Dem Verkäufer ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Käufers zu gewähren.

(8) Der Käufer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Daten verarbeitungsergebnisse).

(9) Soweit der Käufer nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Verkäufer davon ausgehen, dass alle Daten des Käufers, mit denen erin Berührung kommen kann, gesichert sind.

(10) Der Käufer trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 10 Liefer- und Leistungszeit; Höhere Gewalt

(1) Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

(2) Der Verkäufer bewirkt die Lieferung, indem er mangels Vereinbarung nach seiner Wahl entweder
(a) dem Käufer eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger sowie ein Exemplar der Anwendungsdokumentation als Datei im PDF-Format überlässt oder
(b) die Software in Dateiform per E-Mail sowie ein Exemplar der Anwendungsdokumentation als Datei im PDF-Format übermittelt.

(3) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Verkäufer Software und Anwendungsdokumentation dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software und Anwendungsdokumentation per E-Mail vom Verkäufer versandt wurden. Wird die Software oder die Anwendungsdokume ntation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert der Verkäufer gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz.

(4) Solange der Verkäufer
(a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Käufers wartet oder
(b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Verkäufers (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist ("höhere Gewalt"), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung ("Ausfallzeit") als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Der Verkäufer teilt dem Käufer derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Käufer übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in Durchführung dieses Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §377 HGB.

§ 12 Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung

(1) Der Verkäufer leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Käufer keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(2) Der Verkäufer leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Käufer einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangel beseitigung gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln leistet der Verkäufer zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft er nach seiner Wahl dem Käufer eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den geliefert en Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

(4) Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Verkäufer im Rahmen der in § 13 festgelegten Grenzen. Der Verkäufer kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Käufer seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf den Verkäufer über.

(5) Erbringt der Verkäufer Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann er hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Verkäufer zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten des Verkäufers, der dadurch entsteht, dass der Käufer seinen Pflichten gem. § 9 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(6) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Käufer hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unter richtet der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Verkäufer hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Käufer verklagt, stimmt er sich mit dem Verkäufer ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Käufer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

(7) Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Verkäufer s kann der Käufer Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Verkäufer schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 13 festgelegten Grenzen.

(8) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Verkäufer. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Haftung

(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
a) bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Verkäufer eine Garantie übernommen hat;
b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens;
d) darüber hinaus, soweit der Verkäufer gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

(2) Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziffer 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Dem Verkäufer bleibt der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 9) unbenommen.

(4) Für die Verjährungsfrist gilt § 12 Ziffer 8 entsprechend, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziffer 1 a) und Ziffer. 2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und - durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse") des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen des Verkäufers gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.

(2) Der Käufer wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte des Verkäufers an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die
(a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren;
(b) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind;
(c) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;
(d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind;
(e) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (f) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.

(4) Der Verkäufer hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Käufers gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Der Verkäufer bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Käufers. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Verkäufers. Die personenbezogenen Daten werden vom Verkäufer in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

§ 15 Ende des Nutzungsrechts an den Vertragsgegenständen

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Käufer alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. § 4 Ziffer 6 bleibt unberührt. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber dem Verkäufer.

§ 16 Schlussvorschriften

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Klagt der Verkäufer, ist er auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Käufers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

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